Satzung

 

Kultur- und Heimatverein Grefrath e.V.

 

§ 1 – Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Kultur- und Heimatverein Grefrath e.V. Der Sitz des Vereins ist Frechen-Grefrath.
Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nr. VR 17456.

 

§ 2 – Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 – Zweck des Vereins

 

Zweck des Vereins sind die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und des traditionellen Brauchtums. Um den Satzungszweck zu verwirklichen, setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.            Unterstützung der Stadt Frechen in allen –Bestrebungen zum Wohle der Heimat, insbesondere zur Pflege althergebrachter Sitten und Gebräuche.

 

2.            Förderung, Unterstützung und-Durchführung von Maßnahmen, die ein freundliches und einladendes Erscheinungsbild des Ortes einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung erhalten und verbessern.

 

3.            Erhaltung und Pflege der vorhandenen Denkmale in Grefrath.

 

4.            Information der Bevölkerung in Wort, Schrift und Bild über die Heimatpflege sowie über   die Geschichte von Grefrath.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§5 – Mittelverwendung

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins.

 

§ 6 – Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

 

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

 

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

 

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 – Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 – Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

·          die Mitgliederversammlung

 

·          der Vorstand

 

§ 11 – Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträge und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung der nach dem Gesetz ergeben.

 

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätesten eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 12 – Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. Und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in und bis zu fünf Beisitzer/innen. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder (natürliche Personen) des Vereins werden.

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand

 

§ 13 – Kassenprüfung

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen und eine Ersatzperson.

 

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein

 

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frechen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke Grefrather Vereine zu verwenden hat.

 

 

 

Ort, Datum                                                       Unterschriften